Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, öfter als zweimal im Schuljahr aus, so werden dem Zahlungspflichtigen am Ende des Schuljahres die Entgelte für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden erstattet. Wird eine Unterrichtsstunde aus Gründen, die bei der Schülerin oder dem Schüler liegen, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder auf Erstattung des Entgeltes.